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Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen
I. Allgemeines
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen
sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen
des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung.
2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufs- und
Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden
nicht anerkannt, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn
in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausgeführt wird.
3. Abweichende Vereinbarungen und
Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer
schriftlich bestätigt sind.
II. Angebote, Lieferung
1. Angebote sind freibleibend;
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich
richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß
der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
3. Für Lieferungen des Verkäufers ist
die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Besteller
die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei
geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
4. Im Falle des Leistungsverzugs des
Verkäufers oder der von ihm zu vertretenen Unmöglichkeit der
Leistung sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
5. Es wird handelsübliche Ware
geliefert. Geliefert wird nach (Verpackungs-) Einheiten bzw.
Volumen.
6. Der Liefergegenstand ist ein
Naturprodukt. Sein Gewicht schwankt je nach Struktur und
Feuchtigkeit.
7. Aufgrund von Abweichungen in der Ware
gegenüber Verkaufsmustern oder früheren Lieferungen können
Beanstandungen nicht erhoben werden.
8. Gewicht oder Volumen der gelieferten
Ware werden bei Abgang der Ware vom Werk festgestellt. Ein beim
Transport entstehender Volumen- oder Gewichtsverlust stellt, bis zu
einem Maß von 10 %, keinen Mangel dar und wird vom Besteller
anerkannt.
III. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus dem Angebot oder der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise "ab
Werk", ausschließlich Verpackung und Fracht; diese werden gesondert
in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist
nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf
besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist der Kaufpreis netto
(ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von
5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
fordern.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem
Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit
befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
IV. Gewährleistung
1. Sofern die Leistung für den Besteller
ein Handelsgeschäft darstellt, setzt die Geltendmachung von
Gewährleistungsrechten voraus, daß er seinen Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten gem. §§ 387, 378 HGB nachgekommen ist.
2. Soweit ein vom Verkäufer zu
vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach Wahl zur
Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
3. Ist der Verkäufer zur
Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der
Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen
hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat oder schlägt
in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so
ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder
Minderung zu verlangen.
4. Der Besteller kann über die ihm in
diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine
Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz,
auch nicht aus außervertraglicher Haftung, oder sonstiger Rechte
wegen etwaiger Nachteile, die mit der Leistung zusammenhängen, gegen
den Verkäufer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund
er sich beruft.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei
Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender
Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Verkäufer - außer in den Fällen des
Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender
Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht
in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der
Kaufssache für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von
Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die
nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind, abzusichern.
5. Zugesicherte Eigenschaften i. S. v. §
459 Abs. 2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
Die Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere
Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den
Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart
wurde.
I. Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur
Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als
Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer,
allein oder mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert oder
sonst in einem Gewerk verarbeitet bzw. eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des
Verkäufers. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum
des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am
Miteigentum entspricht.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der
Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Verkäufer
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
4. Wird die Kaufsache mit anderen, dem
Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Verkäufer
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
5. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer als
wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den
es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines
solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem
Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die
ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
II. Gerichtsstand
1. Liegen die Voraussetzungen für eine
Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist der Gerichtsstand
für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und
Scheckklagen, der Unternehmenssitz des Verkäufers. Erfüllungsort ist
ebenfalls der Sitz des Verkäufers, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Sollte eine der vorstehenden Klauseln
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Klauseln hiervon nicht berührt.
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